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H.O.G.WINEVALLEY CHAPTER

Statuten

Winevalley Chapter

Statuten - 07. Oktober 2022

Inhalt
I. Name und Sitz…………………………………………………………………………………..3
Artikel 1 Name ………………………………………………………………………………………… 3
Artikel 2 Sitz …………………………………………………………………………………………… 3
II. Ziel und Zweck ………………………………………………………………………………….3
Artikel 3 Ziel und Zweck ………………………………………………………………………….. 3
III. Mitgliedschaft…………………………………………………………………………………….3
Artikel 4 Aufnahme …………………………………………………………………………………. 3
Artikel 5 Jahresbeitrag ……………………………………………………………………………. 4
Artikel 6 Beendigung der Mitgliedschaft…………………………………………………… 5
IV. Organe……………………………………………………………………………………………..5
Artikel 7 Organe ……………………………………………………………………………………… 5
Artikel 9 Fristen, Publikationen, Anträge ………………………………………………….. 5
Artikel 10 Ausserordentliche Hauptversammlung……………………………………. 6
Artikel 11 Aufgaben, Kompetenzen…………………………………………………………. 6
Artikel 12 Abstimmungen, Stimmrechte………………………………………………….. 6
Artikel 13 Wahl, Konstituierung………………………………………………………………. 7
Artikel 14 Vorstands – Zusammensetzung……………………………………………….. 7
Artikel 15 Befugnisse des Vorstandes…………………………………………………….. 7
Artikel 16 Unterschriften ………………………………………………………………………… 8
Artikel 17 Revisions-Art …………………………………………………………………………. 8
Artikel 18 Wahl der Revisoren …………………………………………………………………. 8
Artikel 19. Geschäftsjahr…………………………………………………………………………. 8
Artikel 20. Vermögensbildung …………………………………………………………………. 8
Artikel 21. Haftbarkeit, Ansprüche …………………………………………………………… 8
V. Statutenänderung und Auflösung………………………………………………………..9
Artikel 22. Statutenänderung…………………………………………………………………… 9
Artikel 23 Auflösung………………………………………………………………………………. 9
Artikel 24 Genehmigung, Inkrafttreten…………………………………………………….. 9

*Der Einfachheit halber aufgrund der besseren Lesbarkeit, wird in diesen Statuten auf die
Weiblichkeitsform verzichtet.

I. Name und Sitz

Artikel 1 Name
1 Unter dem Namen „Harley Owners Group, Winevally Chapter, Switzerland“ (kurz: H.O.G.
Winevalley Chapter) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als
juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
1.1 Er ist eine juristisch unabhängige Sektion (ein Chapter) der weltweiten Harley Owners Group
mit Sitz in Milwaukee, WI / USA (kurz: H.O.G)
Artikel 2 Sitz
2.1 Der Verein hat seinen Sitz am Domizil seines Kassiers

II. Ziel und Zweck

Artikel 3 Ziel und Zweck
3.1 Ziel des H.O.G. Winevalley Chapters ist es, durch eigene Aktivitäten und durch Ermunterung zur
Teilnahme an anderen Aktivitäten für verantwortungsvolle Motorradveranstaltungen zu sorgen.
3.2 Durch regelmässige Weiterbildung und gemeinsame Ausfahrten / Reisen sollen Erfahrung,
Sicherheit, Spass, Zusammenhalt und Kameradschaften gefördert und gepflegt werden.
3.3 Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebend.

III. Mitgliedschaft

Artikel 4 Aufnahme
4.1 Der Verein besteht aus
4.11 Vollmitgliedern (full members)
4.12 Beifahrer – Mitgliedern (associate members)
4.13 Ehrenmitgliedern (honorary members)
4.14 Passive und Gönner (benefactors)
4.11 Vollmitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche
4.111 ein Motorrad der Marke Harley-Davidson besitzen.
4.113 Ziel und Zweck des Vereins anerkennen.
4.12 Beifahrermitglieder
In erster Linie sind damit Begleitpersonen / Beifahrer gemeint, welche nicht selber Harley
fahren. Auch interessierte Harley-Fahrer, die nur selten an den Aktivitäten teilnehmen können
und deshalb die Bedingungen für Vollmitglieder nicht erfüllen haben diese Möglichkeit.
und ein Vollmitglied als Bezugsperson bezeichnen können.
4.13 Zum Ehrenmitglied kann von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt
werden, wer sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Zur Wahl ist das
einfache Mehr erforderlich. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte und Pflichten der Vollmitglieder,
sind aber von der Jahresbeitragszahlung befreit.
4.14 Gönner und Passive können nur natürliche und juristische Personen werden, welche die
Chapter-Aktivitäten unterstützen möchten, selber jedoch kein Motorrad der Marke Harley-Davidson
besitzen und den Verein mit mindestens CHF 200.— pro Jahr finanziell unterstützen.
4.15 Aufnahmegesuche von Bewerbern (prospect) sind mittels offiziellen Formulars (siehe
www.winevalley-chapter.ch) an den Präsidenten (director) zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet die Hauptversammlung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind
4.151 Das Aufnahmegesuch und der volle Jahresbeitrag, muss vor dem 31. August beim Vorstand
eingetroffen sein. Eingänge ab dem 1. September
werden ein Jahr später an der Hauptversammlung behandelt. Der Vorstand kann für besonders
aktive, gut bekannte und integrationsfähige Bewerber kürzere Fristen beschliessen. Die Aufnahme
erfolgt in jedem Fall an einer Hauptversammlung.
4.152 Zwischen dem Eingang des Aufnahmegesuches und der Aufnahme an der
Hauptversammlung muss der Bewerber zwingend an mindestens fünf monatlichen Stamm-Treffen
(Höck) und an zwei Ausfahrten (ride outs) nachweisbar teilgenommen haben.
4.153 Jeder Gesuchsteller bestätigt mit der Einreichung seiner unterschriebenen Anmeldung, dass
er mindestens folgende Reglemente gelesen und
verstanden hat und diese einhalten wird:
– Die aktuelle H.O.G. Charta (www.winevalley-chapter.ch
– Die aktuellen Statuten unseres Vereins (www.winevalley-chapter.ch)
und nimmt zur Kenntnis, dass Zuwiderhandlungen zum Ausschluss führen können. Die H.O.G. Charta
ist für alle Mitglieder weltweit bindend
Artikel 5 Jahresbeitrag
5.1 Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet, im Rahmen der H.O.G. Charta, die
Hauptversammlung
5.2 Jedes Mitglied hat diesen Jahresbeitrag bis spätestens Ende April zu bezahlen. Säumige
Zahler werden jeweils nach einer Mahnung automatisch ausgeschlossen, falls die Zahlung bis 1. Juli
nicht verbucht werden konnte. Wiederaufnahmegesuche durchlaufen das normale
Aufnahmeprozedere wie Neuanmeldungen.
5.3 Neue Bewerber zahlen für das laufende und allenfalls folgende Jahr den vollen
Jahresbeitrag. Bewerbungen nach dem 1. Oktober sind bis zur nächsten Hauptversammlung
beitragsbefreit.
5.4 Ehrenmitglieder sind von den Jahresbeiträgen befreit.
Artikel 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
6.11 Austritt
6.12 Ausschluss
6.13 Todesfall
6.2 Der Austritt kann jederzeit bis Ende Kalenderjahr (31. Dezember) per nächster
Hauptversammlung erklärt werden. Er muss schriftlich an den Präsidenten erfolgen. Eine
Rückerstattung von Jahresbeiträgen oder Teilen davon ist ausgeschlossen.
6.3 Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches
sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins
schädigt. Insbesondere können auch vorsätzlich regelwidriges Verhalten bei gemeinsamen
Ausfahrten in der Gruppe (Konvoi) oder Nichtbefolgen von Anweisungen des jeweils zuständigen
Road Captains oder Safety Officers zum Ausschluss führen
6.4 Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes,
wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung
oder andere Instanzen besteht nicht.
6.5 Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern ist es ab dem Tag des Erlöschens der
Mitgliedschaft nicht mehr gestattet, mit Vereinsemblemen oder –schriftzügen (wie zum Beispiel
Patches, Fahnen, etc.) irgendwo in Erscheinung zu treten. Es steht im Ermessen des Vorstandes,
solche Erkennungszeichen ohne Entschädigung des ehemaligen Mitgliedes einzuziehen.
6.6 Im Weiteren gelten die internationalen Bestimmungen der H.O.G. in Bezug auf
Warenzeichen.

IV. Organe

Artikel 7 Organe
Die Organe des Vereins H.O.G. Winevalley-Chapter, Switzerland sind;
A Die Hauptversammlung
B Der Vorstand
C Die Rechnungsrevisoren
D Das Vereinsvermögen
A. Hauptversammlung
Artikel 9 Fristen, Publikationen, Anträge
9.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im 1.Quartal statt.
9.2 Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mit Angabe der Traktanden schriftlich (E-Mail)
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und über die offizielle Homepage des H.O.G.
Winevalley-Chapters (www.winevalley-chapter.ch) an alle stimmberechtigten Mitglieder und
Bewerber (prospects), sowie an das Büro der H.O.G. Schweiz.
9.3 Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens bis Ende Dezember schriftlich oder
per E-mail (mit elektronischer Empfangsbestätigung) an den Präsidenten (winevalley-chapter.ch) zu
richten.
9.4 Über Geschäfte, welche nicht traktandiert sind, kann nur beraten, aber nicht
Beschluss gefasst werden.
Artikel 10 Ausserordentliche Hauptversammlung
10.1 Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag eines Revisors einzuberufen. Die Einladung
hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen und ist auf einen Stamm-Tag (Höck) zu datieren.
Artikel 11 Aufgaben, Kompetenzen
11.1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
11.11 Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung
und der Bilanz sowie Bericht der Revisoren
11.12 Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
11.13 Festsetzung des Jahresbudgets und des Jahresbeitrages
im Rahmen der H.O.G. Charta
11.14 Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisoren
11.15 Aufnahme von Neumitgliedern
11.16 Behandlung von Anträgen des Vorstandes,
und der Mitglieder
11.17 Änderung der Statuten im Rahmen der H.O.G. Charta
11.18 Auflösung des Vereins
Artikel 12 Abstimmungen, Stimmrechte
12.1 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
Stimmberechtigten anwesend sind.
12.2 Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so
ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden
einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten.
12.3 Beschlüsse an der Hauptversammmlung werden in offener Abstimmung mit einfachem
Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid.
12.4 Alle anwesenden Vollmitglieder (full members), Ehrenmitglieder (honorary members) und
Beifahrermitglieder (associate members) haben das gleiche Stimmrecht. Passiv-Mitglieder und
Gönner sind nicht stimmberechtigt. Die Stellvertretung eines Stimmberechtigten ist nicht zulässig.
12.5 Bei Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit
zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Artikel 13 Wahl, Konstituierung
13.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der
Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert
sich selbst. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird
einberufen auf Antrag des Präsidenten, oder eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident den Stichentscheid.
13.2 Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von
selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Artikel 14 Vorstands – Zusammensetzung
14.1 Der Kernvorstand (Primary Officers) setzt sich zusammen aus:
14.12 Präsident (Director)
14.13 Vice-Präsident (Assistant Director)
14.14 Kassier (Treasurer)
14.15 Sekretär (Secretary)
14.2 und kann zum Gesamtvorstand erweitert werden durch
14.21 Veranstalter (Activities Officer)
14.22 Harley-Frauen (L.O.H. Ladies of Harley Officer)
14.23 Routenplaner (Head Road Captain)
14.24 Sicherheitsbeauftragter (Head Safety Officer)
14.25 Fotograf (Photographer)
14.26 Webmaster (Webmaster)
welche alle von den Mitgliedern an der Hauptversammlung gewählt und bestätigt werden.
14.3 Dem Vorstand ist es freigestellt, zusätzliche Helfer für folgende Funktionen auszuwählen:
14.31 Routenplaner (weitere Road Captains)
14.32 Sicherheitsbeauftragter (weitere Safety Officers)
14.33 Redakteur (Editor)
14.34 Mitgliederbeauftragter (Membership Officer)
14.35 Historiker (Historian)
Diese zusätzlichen Helfer werden vom Vorstand zu seiner Unterstützung gewählt und haben an
Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie zählen als zugeteilte Helfer und nicht als
Vorstandsmitglieder.
14.4 Ämterkumulationen sind bei allen Funktionen ausser den Revisoren zulässig.
Artikel 15 Befugnisse des Vorstandes
15.1 Dem Vorstand stehen im Rahmen der H.O.G. Charta grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche
nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
15.11 Führen der laufenden Geschäfte
15.12 Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
Hauptversammlungen
15.13 Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen im Rahmen
der H.O.G Charta und den länderspezifischen Gesetzen
15.14 Ausschluss von Mitgliedern
15.21 Wahl des Clublokales
15.22 Planung, Koordination und Durchführung von Aktivitäten
Artikel 16 Unterschriften
16.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet generell kollektiv zu
Zweien mit dem Präsidenten.
16.2 Über Geldkonti des Vereins verfügen Präsident, Vize-Präsident und Kassier je über
Einzelunterschrift, solange das Jahresbudget und / oder das Barvermögen des Vereins CHF
20’000.00 nicht übersteigen. Darüber hinaus gelten Kollektivunterschriften zu Zweien.
C. Revisionsstelle
Artikel 17 Revisions-Art
17.1 Solange im Vorstand Einzelunterschriften gelten, müssen zwei Revisoren die Buchführung im
Detail prüfen. Sobald die Einzelunterschriften aufgehoben und nur noch kollektiv unterschrieben
werden kann, können die Revisoren die Buchführung eingeschränkt prüfen.
Artikel 18 Wahl der Revisoren
18.1 Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Revisoren, welche die Buchführung gemäss
Artikel 17 prüfen. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Artikel 19. Geschäftsjahr
19.1 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die
Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
D. Vereinsvermögen
Artikel 20. Vermögensbildung
20.1 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der
Betriebsrechnung, aus allfälligen Spenden / Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und
Vermächtnissen.
Artikel 21. Haftbarkeit, Ansprüche
21.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
21.2 Bei Anlässen und Ausfahrten beschränkt sich die Haftung des Vereins, der Organisatoren und
Funktionäre auf die zweckdienliche Verwendung der Gelder. Sämtliche Versicherungen bleiben
alleinige Sache der Teilnehmer. Die länderspezifischen Verkehrsregeln, sowie die „Regeln für Fahrten
im Konvoi“ sind von allen Teilnehmern selber zu verantworten. Im Weiteren gelten die
Verzichtserklärungen des offiziellen Chapter-Anmeldeformulares von H.O.G. (siehe www.winevalleychapter.ch)

V. Statutenänderung und Auflösung

V. Statutenänderung und Auflösung
Artikel 22. Statutenänderung
22.1 Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller
Vollmitglieder notwendig. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
22.2 Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist
innerhalb von zwei Monaten eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden
einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten.
22.3 Sämtliche Internet-Angaben in diesen Statuten (vor allem Webseiten und E-mail- Adressen)
können Änderungen unterliegen und dürfen ohne Weiteres vom Vorstand aktualisiert werden, ohne
dass eine offizielle Statutenrevision gemäss obigem Prozedere notwendig ist. Aktualisierungen bis
Ende November sind für die nächste Hauptversammlung verbindlich (= Sperrfrist für Änderungen
zwischen Dezember und der Hauptversammlung), sofern diese bis Ende November publiziert wurden
(z.B. via Monats-Info)
Artikel 23 Auflösung
23.1 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Zuwendung
des Liquidationserlöses. Dieser muss einer oder mehreren Institution(en) zukommen, welche den
gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, oder aber an eine oder mehrere offiziell anerkannte
soziale(n) Schweizer Institution(en) für Zwecke in der Schweiz.
23.2 Weder Vorstand, noch Mitglieder haben irgendwelche Anrechte darauf.
23.3 Für die Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Vollmitglieder
notwendig. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 24 Genehmigung, Inkrafttreten
24.1 Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Hauptversammlung
vom 07. Oktober 2022 genehmigt, ersetzen alle früheren Bestimmungen
und treten sofort in Kraft.

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